§ 903 ZPO. Nachweise über Erhöhungsbeträge
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1970] | [1. Januar 1966] |
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§ 903 | § 903 |
Ein Schuldner, der die in § 807 dieses Gesetzes oder in § 332 der Reichsabgabenordnung bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung einem Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner später Vermögen erworben hat oder daß ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist. | Ein Schuldner, der den in § 807 dieses Gesetzes oder in § 332 der Reichsabgabenordnung bezeichneten Offenbarungseid geleistet hat und dessen Eidesleistung in dem Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht ist, ist in den ersten drei Jahren nach der Eidesleistung zur nochmaligen Leistung des Offenbarungseides einem Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner später Vermögen erworben hat oder daß ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist. |
[1. Januar 1966–1. Juli 1970]
1§ 903. Ein Schuldner, der den in § 807 dieses Gesetzes oder in § 332 der Reichsabgabenordnung bezeichneten Offenbarungseid geleistet hat und dessen Eidesleistung in dem Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht ist, ist in den ersten drei Jahren nach der Eidesleistung zur nochmaligen Leistung des Offenbarungseides einem Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner später Vermögen erworben hat oder daß ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: Artt. 3 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 15. September 1965.