§ 905 ZPO. Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Juni 1924] |
---|---|
§ 905 | § 905 |
Die Haft wird unterbrochen: | Die Haft wird unterbrochen: |
1. gegen Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer für die Dauer der Tagung, wenn die Versammlung die Freilassung verlangt[.] | 1. gegen Mitglieder [des Reichstags oder eines Landtags] für die Dauer der [Tagung], wenn die Versammlung die Freilassung verlangt; |
2. [(weggefallen)] | 2. gegen Militärpersonen, welche zu einem mobilen Truppentheil oder auf ein in Dienst gestelltes Kriegsfahrzeug einberufen werden, für die Dauer dieser Verhältnisse. |
[1. Juni 1924–1. Oktober 1950]
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.