§ 906 ZPO. Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 906. Haftaufschub § 906
Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt wird, darf, so lange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden. Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt wird, darf, so lange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 906. Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt wird, darf, so lange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

Umfeld von § 906 ZPO

§ 905 ZPO. Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht

§ 906 ZPO. Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht

§ 907 ZPO. Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto