§ 908 ZPO. Aufgaben des Kreditinstituts

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 908 § 908
Das Gericht hat bei Anordnung der Haft einen Haftbefehl zu erlassen, in [dem] der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen sind. Das Gericht hat bei Anordnung der Haft einen Haftbefehl zu erlassen, in welchem der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen sind.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 908. Das Gericht hat bei Anordnung der Haft einen Haftbefehl zu erlassen, in welchem der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.