§ 909 ZPO. Datenweitergabe; Löschungspflicht
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1999] | 
|---|---|
| § 909. Verhaftung | § 909 | 
| (1) [1] Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. [2] Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei der Verhaftung in beglaubigter Abschrift zu übergeben. | (1) [1] Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. [2] Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei der Verhaftung in beglaubigter Abschrift zu übergeben. | 
| (2) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, drei Jahre vergangen sind. | (2) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, drei Jahre vergangen sind. | 
    [1. Januar 1999–1. Januar 2002]
    1§ 909. 
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. a, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
 - 3. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. b, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
 - 4. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. c, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.