§ 911 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1979]
§ 911. Erneuerung der Haft nach Entlassung § 911
Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt. Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt.
[1. Juli 1979–1. Januar 2002]
1§ 911. Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 5, 6 des Gesetzes vom 1. Februar 1979.

Umfeld von § 911 ZPO

§ 910 ZPO. Verwaltungsvollstreckung

§ 911 ZPO

§ 912 ZPO