§ 915c ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1995] |
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§ 915c. Ausschluss der Beschwerde | § 915c |
Gegen Entscheidungen über Eintragungen, Löschungen und Auskunftsersuchen findet die Beschwerde nicht statt. | Gegen Entscheidungen über Eintragungen, Löschungen und Auskunftsersuchen findet die Beschwerde nicht statt. |
[1. Januar 1995–1. Januar 2002]
1§ 915c. Gegen Entscheidungen über Eintragungen, Löschungen und Auskunftsersuchen findet die Beschwerde nicht statt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1995: Artt. 1 Nr. 2, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1994.