§ 921 ZPO. Entscheidung über das Arrestgesuch

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Juni 1924]
§ 921 § 921
(1) Die Entscheidung kann ohne […] mündliche Verhandlung [ergehen]. (1) Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
(2) [1] Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachtheile Sicherheit geleistet wird. [2] Es kann die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind. (2) [1] Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachtheile Sicherheit geleistet wird. [2] Es kann die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind.
[1. Juni 1924–1. Oktober 1950]
1§ 921.
(1) Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
(2) 2[1] Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachtheile Sicherheit geleistet wird. 3[2] Es kann die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 108 Abs. 1 S. 1, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
3. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 108 Abs. 1 S. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.

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