§ 927 ZPO. Aufhebung wegen veränderter Umstände
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 927. Aufhebung wegen veränderter Umstände | § 927 | 
| (1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden. | (1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden. | 
| (2) Die Entscheidung ist durch Endurtheil zu erlassen; sie [ergeht] durch das Gericht, [das] den Arrest angeordnet hat, und, wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache. | (2) Die Entscheidung ist durch Endurtheil zu erlassen; sie [ergeht] durch das Gericht, [das] den Arrest angeordnet hat, und, wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
    1§ 927. 
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 108 Abs. 3, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
 - 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.