§ 931 ZPO. Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1900–1. Januar 1941]
1§ 931.
(1) Die Vorschriften des § [930] gelten auch für die Vollziehung des Arrestes in ein Schiff, das im Schiffsregister eingetragen ist.
(2) Ist zur Zeit der Arrestvollziehung die Zwangsversteigerung des Schiffes eingeleitet, so gilt die in diesem Verfahren erfolgte Beschlagnahme des Schiffes als erste Pfändung im Sinne des § [826]; die Abschrift des Pfändungsprotokolls ist dem Vollstreckungsgericht einzureichen.
(3) [1] Das Arrestpfandrecht wird auf Antrag des Gläubigers in das Schiffsregister eingetragen; der nach § [923] festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für welchen das Schiff haftet. [2] Im Übrigen finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht an einem Schiffe Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 248 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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