§ 940a ZPO. Räumung von Wohnraum
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. August 1964] | 
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| § 940a. Räumung von Wohnraum | § 940a | 
| Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden. | Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht angeordnet werden. | 
    [1. August 1964–1. Januar 2002]
    1§ 940a. Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht angeordnet werden.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. August 1964: Artt. II Nr. 8, IV § 7 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juli 1964.