§ 951 ZPO. Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 951. Anmeldung nach Aufgebotstermin § 951
Eine Anmeldung, [die] nach dem Schlusse des Aufgebotstermins, jedoch vor Erla[ß] des Ausschlußurtheils erfolgt, ist als […] rechtzeitig[…] anzusehen. Eine Anmeldung, [die] nach dem Schlusse des Aufgebotstermins, jedoch vor Erla[ß] des Ausschlußurtheils erfolgt, ist als […] rechtzeitig[…] anzusehen.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 951. Eine Anmeldung, [die] nach dem Schlusse des Aufgebotstermins, jedoch vor Erla[ß] des Ausschlußurtheils erfolgt, ist als […] rechtzeitig[…] anzusehen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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