§ 958 ZPO. Schadensersatz
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Januar 2002–1. September 2009]
    1§ 958. 2Klagefrist. 
        
            (1) [1] Die Anfechtungsklage ist binnen der Nothfrist eines Monats zu erheben. 3[2] Die Frist beginnt mit dem Tage, an [dem] der Kläger Kenntniß von dem Ausschlußurtheile erhalten hat, in dem Falle jedoch, wenn die Klage auf einem der im § [957] Nr. 4, 6 bezeichneten Anfechtungsgründe beruht und dieser Grund an jenem Tage noch nicht zur Kenntniß des Klägers gelangt war, erst mit dem Tage, an [dem] der Anfechtungsgrund dem Kläger bekannt geworden ist.
        
        (2) Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der Verkündung des Ausschlußurtheils an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
 - 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.