§ 96 ZPO. Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 96. Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel | § 96 |
Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Vertheidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, [die es] geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt. | Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Vertheidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, [die es] geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 96. Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Vertheidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, [die es] geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.