§ 966 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 1934] | [1. Januar 1900] | 
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| § 966 | § 966 | 
| (1) [1] In den Fällen der §§ 15 [bis] 17 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die Bekanntmachung des Aufgebots durch öffentliche Blätter unterbleiben. [2] Das Gleiche gilt, wenn seit der Geburt des Verschollenen hundert Jahre verstrichen sind. | (1) [1] In den Fällen der §§ 15-17 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die Bekanntmachung des Aufgebots durch öffentliche Blätter unterbleiben. [2] Das Gleiche gilt, wenn seit der Geburt des Verschollenen hundert Jahre verstrichen sind. | 
| (2) Unterbleibt die Bekanntmachung durch öffentliche Blätter, so muß die Aufgebotsfrist mindestens sechs Wochen betragen; sie beginnt in diesem Falle mit der Anheftung des Aufgebots an die Gerichtstafel. | (2) Unterbleibt die Bekanntmachung durch öffentliche Blätter, so muß die Aufgebotsfrist mindestens sechs Wochen betragen; sie beginnt in diesem Falle mit der Anheftung des Aufgebots an die Gerichtstafel. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 1934]
    1§ 966. 
        
            (1) [1] In den Fällen der §§ 15-17 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die Bekanntmachung des Aufgebots durch öffentliche Blätter unterbleiben. [2] Das Gleiche gilt, wenn seit der Geburt des Verschollenen hundert Jahre verstrichen sind.
        
        (2) Unterbleibt die Bekanntmachung durch öffentliche Blätter, so muß die Aufgebotsfrist mindestens sechs Wochen betragen; sie beginnt in diesem Falle mit der Anheftung des Aufgebots an die Gerichtstafel.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Nr. 258 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.