§ 97 ZPO. Rechtsmittelkosten
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
    1§ 97. 
        
(1) Gerichtsschreiber, gesetzliche Vertreter, Rechtsanwälte und andere Bevollmächtigte sowie Gerichtsvollzieher können durch das Prozeßgericht auch von Amtswegen zur Tragung derjenigen Kosten verurtheilt werden, welche sie durch grobes Verschulden veranlaßt haben.
        
            (2) [1] Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen. [2] Vor der Entscheidung ist der Betheiligte zu hören.
        
        (3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.