§ 98 ZPO. Vergleichskosten

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 98. Vergleichskosten § 98
[1] Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegen einander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein Anderes vereinbart haben. [2] [Das gleiche] gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über [sie] bereits rechtskräftig erkannt ist. [1] Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegen einander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein Anderes vereinbart haben. [2] [Das gleiche] gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über [sie] bereits rechtskräftig erkannt ist.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 98. [1] Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegen einander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein Anderes vereinbart haben. 2[2] [Das gleiche] gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über [sie] bereits rechtskräftig erkannt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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