§ 994 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] | 
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| § 994 | § 994 | 
| (1) Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate betragen. | (1) Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate betragen. | 
| (2) [1] Das Aufgebot soll den Nachlaßgläubigern, [die] dem Nachlaßgericht angezeigt sind und deren Wohnort bekannt ist, von Amtswegen zugestellt werden. [2] Die Zustellung kann durch Aufgabe zur Post erfolgen. | (2) [1] Das Aufgebot soll den Nachlaßgläubigern, welche dem Nachlaßgericht angezeigt sind und deren Wohnort bekannt ist, von Amtswegen zugestellt werden. [2] Die Zustellung kann durch Aufgabe zur Post erfolgen. | 
    [1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
    1§ 994. 
        
(1) Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate betragen.
        
            (2) [1] Das Aufgebot soll den Nachlaßgläubigern, welche dem Nachlaßgericht angezeigt sind und deren Wohnort bekannt ist, von Amtswegen zugestellt werden. [2] Die Zustellung kann durch Aufgabe zur Post erfolgen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Nr. 258 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.