§ 996 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
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| § 996. Forderungsanmeldung | § 996 | 
| (1) [1] Die Anmeldung einer Forderung hat die Angabe des Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu enthalten. [2] Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. | (1) [1] Die Anmeldung einer Forderung hat die Angabe des Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu enthalten. [2] Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. | 
| (2) Das Gericht hat die Einsicht der Anmeldungen Jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. | (2) Das Gericht hat die Einsicht der Anmeldungen Jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 996. 
        
            (1) [1] Die Anmeldung einer Forderung hat die Angabe des Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu enthalten. [2] Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizufügen.
        
        (2) Das Gericht hat die Einsicht der Anmeldungen Jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Nr. 258 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.