§ 11 DesignG. Anmeldung
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
| [1. Januar 2014] | [1. Juni 2004] | 
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| § 11. Anmeldung | § 11. Anmeldung | 
| (1) [1] Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Register ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. [2] Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Designanmeldungen entgegenzunehmen. | (1) [1] Die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters in das Register ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. [2] Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Geschmacksmusteranmeldungen entgegenzunehmen. | 
| (2) [1] Die Anmeldung muss enthalten: | (2) [1] Die Anmeldung muss enthalten: | 
| 1. einen Antrag auf Eintragung, | 1. einen Antrag auf Eintragung, | 
| 2. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen und | 2. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen, | 
| 3. eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs. | 3. eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Musters und | 
| 4. (weggefallen) [2] Wird ein Antrag nach § 21 Abs. 1 Satz 1 gestellt, kann die Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Designabschnitt ersetzt werden. | 4. eine Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll. [2] Wird ein Antrag nach § 21 Abs. 1 Satz 1 gestellt, kann die Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Musterabschnitt ersetzt werden. | 
| (3) Die Anmeldung muss eine Angabe der Erzeugnisse enthalten, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll. | (3) Die Anmeldung muss | 
| (4) Die Anmeldung muss den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 26 bestimmt worden sind. | den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 26 bestimmt worden sind. | 
| (5) Die Anmeldung kann zusätzlich enthalten: | (4) Die Anmeldung kann zusätzlich enthalten: | 
| 1. eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe, | 1. eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe, | 
| 2. einen Antrag auf Aufschiebung der Bildbekanntmachung nach § 21 Abs. 1 Satz 1, | 2. einen Antrag auf Aufschiebung der Bildbekanntmachung nach § 21 Abs. 1 Satz 1, | 
| 3. ein Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Design einzuordnen ist, | 3. ein Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Geschmacksmuster einzuordnen ist, | 
| 4. die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer, | 4. die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer, | 
| 5. die Angabe eines Vertreters. | 5. die Angabe eines Vertreters. | 
| (6) Die Angaben nach den Absätzen 3 und 5 Nummer 3 haben keinen Einfluss auf den Schutzumfang des eingetragenen Designs. | (5) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 4 und Absatz 4 Nr. 3 haben keinen Einfluss auf den Schutzumfang des Geschmacksmusters. | 
| (7) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurücknehmen. | (6) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurücknehmen. | 
    [1. Juni 2004–1. Januar 2014]
    1§ 11. Anmeldung. 
        
            (1) [1] Die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters in das Register ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. [2] Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Geschmacksmusteranmeldungen entgegenzunehmen.
        
        
            (2) [1] Die Anmeldung muss enthalten:
                
        - 1. einen Antrag auf Eintragung,
 - 2. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,
 - 3. eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Musters und
 - 4. eine Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.
 
(3) Die Anmeldung muss den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 26 bestimmt worden sind.
        
            (4) Die Anmeldung kann zusätzlich enthalten:
            
        - 1. eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe,
 - 2. einen Antrag auf Aufschiebung der Bildbekanntmachung nach § 21 Abs. 1 Satz 1,
 - 3. ein Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Geschmacksmuster einzuordnen ist,
 - 4. die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer,
 - 5. die Angabe eines Vertreters.
 
(5) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 4 und Absatz 4 Nr. 3 haben keinen Einfluss auf den Schutzumfang des Geschmacksmusters.
        (6) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurücknehmen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004.