§ 12 DesignG. Sammelanmeldung
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
| [1. Januar 2014] | [1. Juni 2004] | 
|---|---|
| § 12. Sammelanmeldung | § 12. Sammelanmeldung | 
| (1) [1] Mehrere Designs können in einer Anmeldung zusammengefasst werden (Sammelanmeldung). [2] Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 100 Designs umfassen. | (1) [1] Mehrere Muster können in einer Anmeldung zusammengefasst werden (Sammelanmeldung). [2] Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 100 Muster umfassen, die derselben Warenklasse angehören müssen. | 
| (2) [1] Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt teilen. [2] Die Teilung lässt den Anmeldetag unberührt. [3] Ist die Summe der Gebühren, die nach dem Patentkostengesetz für jede Teilanmeldung zu entrichten wären, höher als die gezahlten Anmeldegebühren, so ist der Differenzbetrag nachzuentrichten. | (2) [1] Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt teilen. [2] Die Teilung lässt den Anmeldetag unberührt. [3] Ist die Summe der Gebühren, die nach dem Patentkostengesetz für jede Teilanmeldung zu entrichten wären, höher als die gezahlten Anmeldegebühren, so ist der Differenzbetrag nachzuentrichten. | 
    [1. Juni 2004–1. Januar 2014]
    1§ 12. Sammelanmeldung. 
        
            (1) [1] Mehrere Muster können in einer Anmeldung zusammengefasst werden (Sammelanmeldung). [2] Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 100 Muster umfassen, die derselben Warenklasse angehören müssen.
        
        
            (2) [1] Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt teilen. [2] Die Teilung lässt den Anmeldetag unberührt. [3] Ist die Summe der Gebühren, die nach dem Patentkostengesetz für jede Teilanmeldung zu entrichten wären, höher als die gezahlten Anmeldegebühren, so ist der Differenzbetrag nachzuentrichten.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004.