§ 13 DesignG. Anmeldetag
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
| [24. Februar 2014] | [1. Januar 2014] | 
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| § 13. Anmeldetag | § 13. Anmeldetag | 
| (1) Der Anmeldetag eines Designs ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 11 Abs[atz] 2 | (1) Der Anmeldetag eines Designs ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 11 Abs. 2 | 
| 1. beim Deutschen Patent- und Markenamt | 1. beim Deutschen Patent- und Markenamt | 
| 2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz [und für Verbraucherschutz] im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum | 2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum | 
| eingegangen sind. | eingegangen sind. | 
| (2) Wird wirksam eine Priorität nach § 14 oder § 15 in Anspruch genommen, tritt bei der Anwendung der §§ 2 bis 6, 12 Abs[atz] 2 Satz 2, § 21 Abs[atz] 1 Satz 1, § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 41 der Prioritätstag an die Stelle des Anmeldetages. | (2) Wird wirksam eine Priorität nach § 14 oder § 15 in Anspruch genommen, tritt bei der Anwendung der §§ 2 bis 6, 12 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 41 der Prioritätstag an die Stelle des Anmeldetages. | 
    [1. Januar 2014–24. Februar 2014]
    1§ 13. Anmeldetag. 
        
            2(1) Der Anmeldetag eines Designs ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 11 Abs. 2
            
        
    
- 1. beim Deutschen Patent- und Markenamt
 - 2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004, Artt. 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
 - 2. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
 - 3. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. b, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.