§ 27 DesignG. Entstehung und Dauer des Schutzes
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[1. Januar 2014] | [1. Juni 2004] |
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§ 27. Entstehung und Dauer des Schutzes | § 27. Entstehung und Dauer des Schutzes |
(1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register. | (1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register. |
(2) Die Schutzdauer des eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag. | (2) Die Schutzdauer des Geschmacksmusters beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag. |
[1. Juni 2004–1. Januar 2014]
1§ 27. Entstehung und Dauer des Schutzes.
(1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register.
(2) Die Schutzdauer des Geschmacksmusters beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004.