§ 27 DesignG. Entstehung und Dauer des Schutzes
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
| [1. Januar 2014] | [1. Juni 2004] | 
|---|---|
| § 27. Entstehung und Dauer des Schutzes | § 27. Entstehung und Dauer des Schutzes | 
| (1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register. | (1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register. | 
| (2) Die Schutzdauer des eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag. | (2) Die Schutzdauer des Geschmacksmusters beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag. | 
    [1. Juni 2004–1. Januar 2014]
    1§ 27. Entstehung und Dauer des Schutzes. 
        
(1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register.
        (2) Die Schutzdauer des Geschmacksmusters beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004.