§ 31 DesignG. Lizenz
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[1. Januar 2014] | [1. Juni 2004] |
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§ 31. Lizenz | § 31. Lizenz |
(1) [1] Der Rechtsinhaber kann Lizenzen für das gesamte Gebiet oder einen Teil des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland erteilen. [2] Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein. | (1) [1] Der Rechtsinhaber kann Lizenzen für das gesamte Gebiet oder einen Teil des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland erteilen. [2] Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein. |
(2) Der Rechtsinhaber kann die Rechte aus dem eingetragenen Design gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich | (2) Der Rechtsinhaber kann die Rechte aus dem Geschmacksmuster gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich |
1. der Dauer der Lizenz, | 1. der Dauer der Lizenz, |
2. der Form der Nutzung des eingetragenen Designs, | 2. der Form der Nutzung des Geschmacksmusters, |
3. der Auswahl der Erzeugnisse, für die die Lizenz erteilt worden ist, | 3. der Auswahl der Erzeugnisse, für die die Lizenz erteilt worden ist, |
4. des Gebiets, für das die Lizenz erteilt worden ist, oder | 4. des Gebiets, für das die Lizenz erteilt worden ist, oder |
5. der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Erzeugnisse | 5. der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Erzeugnisse |
gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt. | gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt. |
(3) [1] Unbeschadet der Bestimmungen des Lizenzvertrags kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung eines eingetragenen Designs nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers anhängig machen. [2] Dies gilt nicht für den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz, wenn der Rechtsinhaber, nachdem er dazu aufgefordert wurde, innerhalb einer angemessenen Frist nicht selbst ein Verletzungsverfahren anhängig macht. | (3) [1] Unbeschadet der Bestimmungen des Lizenzvertrags kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung eines Geschmacksmusters nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers anhängig machen. [2] Dies gilt nicht für den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz, wenn der Rechtsinhaber, nachdem er dazu aufgefordert wurde, innerhalb einer angemessenen Frist nicht selbst ein Verletzungsverfahren anhängig macht. |
(4) Jeder Lizenznehmer kann als Streitgenosse einer vom Rechtsinhaber erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines eigenen Schadens geltend zu machen. | (4) Jeder Lizenznehmer kann als Streitgenosse einer vom Rechtsinhaber erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines eigenen Schadens geltend zu machen. |
(5) Die Rechtsnachfolge nach § 29 oder die Erteilung einer Lizenz im Sinne des Absatzes 1 berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind. | (5) Die Rechtsnachfolge nach § 29 oder die Erteilung einer Lizenz im Sinne des Absatzes 1 berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind. |
[1. Juni 2004–1. Januar 2014]
1§ 31. Lizenz.
(1) [1] Der Rechtsinhaber kann Lizenzen für das gesamte Gebiet oder einen Teil des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland erteilen. [2] Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein.
(2) Der Rechtsinhaber kann die Rechte aus dem Geschmacksmuster gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich
- 1. der Dauer der Lizenz,
- 2. der Form der Nutzung des Geschmacksmusters,
- 3. der Auswahl der Erzeugnisse, für die die Lizenz erteilt worden ist,
- 4. des Gebiets, für das die Lizenz erteilt worden ist, oder
- 5. der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Erzeugnisse
(3) [1] Unbeschadet der Bestimmungen des Lizenzvertrags kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung eines Geschmacksmusters nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers anhängig machen. [2] Dies gilt nicht für den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz, wenn der Rechtsinhaber, nachdem er dazu aufgefordert wurde, innerhalb einer angemessenen Frist nicht selbst ein Verletzungsverfahren anhängig macht.
(4) Jeder Lizenznehmer kann als Streitgenosse einer vom Rechtsinhaber erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines eigenen Schadens geltend zu machen.
(5) Die Rechtsnachfolge nach § 29 oder die Erteilung einer Lizenz im Sinne des Absatzes 1 berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004.