§ 32 DesignG. Angemeldete Designs
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
| [1. Januar 2014] | [1. Juni 2004] | 
|---|---|
| § 32. Angemeldete Designs | § 32. Angemeldete Geschmacksmuster | 
| Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Rechte, die durch die Anmeldung von Designs begründet werden. | Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die durch die Anmeldung von Geschmacksmustern begründeten Rechte. | 
    [1. Juni 2004–1. Januar 2014]
    1§ 32. Angemeldete Geschmacksmuster. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die durch die Anmeldung von Geschmacksmustern begründeten Rechte.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004.