§ 32 DesignG. Angemeldete Designs
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[1. Januar 2014] | [1. Juni 2004] |
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§ 32. Angemeldete Designs | § 32. Angemeldete Geschmacksmuster |
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Rechte, die durch die Anmeldung von Designs begründet werden. | Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die durch die Anmeldung von Geschmacksmustern begründeten Rechte. |
[1. Juni 2004–1. Januar 2014]
1§ 32. Angemeldete Geschmacksmuster. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die durch die Anmeldung von Geschmacksmustern begründeten Rechte.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004.