§ 39 DesignG. Vermutung der Rechtsgültigkeit
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
| [1. Januar 2014] | [1. Juni 2004] | 
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| § 39. Vermutung der Rechtsgültigkeit | § 39. Vermutung der Rechtsgültigkeit | 
| Zugunsten des Rechtsinhabers wird vermutet, dass die an die Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind. | Zugunsten des Rechtsinhabers wird vermutet, dass die an die Rechtsgültigkeit eines Geschmacksmusters zu stellenden Anforderungen erfüllt sind. | 
    [1. Juni 2004–1. Januar 2014]
    1§ 39. Vermutung der Rechtsgültigkeit. Zugunsten des Rechtsinhabers wird vermutet, dass die an die Rechtsgültigkeit eines Geschmacksmusters zu stellenden Anforderungen erfüllt sind.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004.