§ 46 DesignG. Auskunft

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[1. Juni 2004–1. September 2008]
1§ 46. Auskunft.
(1) Der Verletzer kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg des Erzeugnisses in Anspruch genommen werden, es sei denn, dass dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(2) Der Verletzer hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse.
(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verletzer oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verletzers verwendet werden.
(5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004.

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