§ 59 DesignG. Berühmung eines eingetragenen Designs

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[1. Januar 2014]
1§ 59. 2Berühmung eines eingetragenen Designs. Wer eine Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, dass ein Erzeugnis durch ein eingetragenes Design geschützt sei, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches eingetragene Design sich die Verwendung der Bezeichnung stützt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 53 Buchst. b, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
2. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 53 Buchst. a, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.

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