§ 63b DesignG. Örtliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[1. Januar 2014]
1§ 63b. Örtliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte. [1] Sind nach Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 deutsche Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte international zuständig, so gelten für die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich um eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Anmeldung eines Designs oder um ein im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenes Design handelte. [2] Ist eine Zuständigkeit danach nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 58, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.

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