§ 65 DesignG. Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
| [24. Februar 2014] | [1. Juni 2004] | 
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| § 65. Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters | § 65. Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters | 
| (1) Wer entgegen Artikel 19 Abs[atz] 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster benutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (1) Wer entgegen Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster benutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | 
| (2) § 51 Abs[atz] 2 bis 6 gilt entsprechend. | (2) § 51 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. | 
    [1. Juni 2004–24. Februar 2014]
    1§ 65. Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters. 
        
(1) Wer entgegen Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster benutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
        (2) § 51 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004.