§ 67 DesignG. Einreichung der internationalen Anmeldung

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[1. Juli 2016][13. Februar 2010]
§ 67. Einreichung der internationalen Anmeldung § 67. Einreichung der internationalen Anmeldung
Die internationale Anmeldung von Designs kann nach Wahl des Anmelders entweder direkt beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Internationales Büro) oder über das Deutsche Patent- und Markenamt eingereicht werden. Die internationale Anmeldung gewerblicher Muster oder Modelle kann nach Wahl des Anmelders entweder direkt beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Internationales Büro) oder über das Deutsche Patent- und Markenamt eingereicht werden.
[13. Februar 2010–1. Juli 2016]
1§ 67. Einreichung der internationalen Anmeldung. Die internationale Anmeldung gewerblicher Muster oder Modelle kann nach Wahl des Anmelders entweder direkt beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Internationales Büro) oder über das Deutsche Patent- und Markenamt eingereicht werden.
Anmerkungen:
1. 13. Februar 2010: Artt. 1 Nr. 3, 3 S. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009, Bekanntmachung vom 18. März 2010.

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