§ 111c EnWG. Zusammentreffen von Schlichtungsverfahren und Missbrauchs- oder Aufsichtsverfahren

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[26. November 2019]
1§ 111c. Zusammentreffen von Schlichtungsverfahren und Missbrauchs- oder Aufsichtsverfahren.
2(1) [1] Erhält die Schlichtungsstelle Kenntnis davon, dass gegen den Betreiber eines Energieversorgungsnetzes im Zusammenhang mit dem Sachverhalt, der einem Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 111b zugrunde liegt, ein Missbrauchsverfahren nach § 30 Absatz 2 oder ein besonderes Missbrauchsverfahren nach § 31 oder gegen ein Unternehmen (§ 111a Satz 1) ein Aufsichtsverfahren nach § 65 eingeleitet worden ist, ist das Schlichtungsverfahren auszusetzen. [2] Die Schlichtungsstelle teilt den Parteien mit, dass sich die Dauer des Schlichtungsverfahrens wegen besonderer Schwierigkeit der Streitigkeit verlängert.
(2) Das nach Absatz 1 ausgesetzte Schlichtungsverfahren ist mit Abschluss des Missbrauchsverfahrens oder Aufsichtsverfahrens unverzüglich fortzusetzen.
(3) 3[1] Die Schlichtungsstelle und die Regulierungsbehörden können untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten über anhängige Schlichtungs- und Missbrauchsverfahren austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. [2] Es ist sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Daten im Sinne des § 6a gewahrt wird.
Anmerkungen:
1. 4. August 2011: Artt. 1 Nr. 62, 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2011.
2. 1. April 2016: Artt. 9 Nr. 4, 24 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 19. Februar 2016.
3. 26. November 2019: Artt. 89 Nr. 5, 155 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 20. November 2019.

Umfeld von § 111c EnWG

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