§ 111c EnWG. Zusammentreffen von Schlichtungsverfahren und Missbrauchs- oder Aufsichtsverfahren
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[23. Dezember 2025]
1§ 111c. Zusammentreffen von Schlichtungsverfahren und Missbrauchs- oder Aufsichtsverfahren.
2(1) 3[1] Erhält die Schlichtungsstelle Kenntnis davon, dass gegen den Betreiber eines Strom- oder Gasversorgungsnetzes im Zusammenhang mit dem Sachverhalt, der einem Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 111b zugrunde liegt, ein Missbrauchsverfahren nach § 30 Absatz 2 oder ein besonderes Missbrauchsverfahren nach § 31 oder gegen ein Unternehmen (§ 111a Satz 1) ein Aufsichtsverfahren nach § 65 eingeleitet worden ist, ist das Schlichtungsverfahren auszusetzen. [2] Die Schlichtungsstelle teilt den Parteien mit, dass sich die Dauer des Schlichtungsverfahrens wegen besonderer Schwierigkeit der Streitigkeit verlängert.
(2) Das nach Absatz 1 ausgesetzte Schlichtungsverfahren ist mit Abschluss des Missbrauchsverfahrens oder Aufsichtsverfahrens unverzüglich fortzusetzen.
(3) 4[1] Die Schlichtungsstelle und die Regulierungsbehörden können untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Schlichtungs-, Missbrauchs- und Aufsichtsverfahren austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. [2] Es ist sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Daten im Sinne des § 6a gewahrt wird.
- Anmerkungen:
- 1. 4. August 2011: Artt. 1 Nr. 62, 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2011.
- 2. 1. April 2016: Artt. 9 Nr. 4, 24 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 19. Februar 2016.
- 3. 23. Dezember 2025: Artt. 1 Nr. 105 Buchst. a, 29 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025.
- 4. 23. Dezember 2025: Artt. 1 Nr. 105 Buchst. b, 29 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025.