§ 111e EnWG. Marktstammdatenregister
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[1. Januar 2021] | [26. November 2019] |
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§ 111e. Marktstammdatenregister | § 111e. Marktstammdatenregister |
(1) [1] Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt ein elektronisches Verzeichnis mit energiewirtschaftlichen Daten (Marktstammdatenregister). [2] Das Marktstammdatenregister dient dazu, | (1) [1] Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt ein elektronisches Verzeichnis mit energiewirtschaftlichen Daten (Marktstammdatenregister). [2] Das Marktstammdatenregister dient dazu, |
1. die Verfügbarkeit und Qualität der energiewirtschaftlichen Daten zur Unterstützung des Zwecks und der Ziele nach § 1 für die im Energieversorgungssystem handelnden Personen sowie für die zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verbessern, | 1. die Verfügbarkeit und Qualität der energiewirtschaftlichen Daten zur Unterstützung des Zwecks und der Ziele nach § 1 für die im Energieversorgungssystem handelnden Personen sowie für die zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verbessern, |
2. den Aufwand zur Erfüllung von Meldepflichten zu verringern und | 2. den Aufwand zur Erfüllung energierechtlicher Meldepflichten zu verringern und |
2a. die Prozesse der Energieversorgung durchgängig zu digitalisieren und dafür insbesondere den Netzanschluss und den Anlagenbetrieb im Hinblick auf Energievermarktung, Förderung, Abrechnung und die Besteuerung auf eine einheitliche Datenbasis zu stellen, | |
3. die Transformation des Energieversorgungssystems gegenüber der Öffentlichkeit transparent darzustellen. [3] Die Bundesnetzagentur stellt durch fortlaufende Weiterentwicklung sicher, dass das Marktstammdatenregister jederzeit dem Stand der digitalen Technik und den Nutzungsgewohnheiten in Onlinesystemen entspricht. | 3. die Transformation des Energieversorgungssystems gegenüber der Öffentlichkeit transparent darzustellen. |
(2) Das Marktstammdatenregister umfasst folgende Daten über die Unternehmen und Anlagen der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft: | (2) Das Marktstammdatenregister umfasst folgende Daten über die Unternehmen und Anlagen der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft: |
1. in der Elektrizitätswirtschaft insbesondere Daten über | 1. in der Elektrizitätswirtschaft insbesondere Daten über |
a) Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von elektrischer Energie sowie deren Betreiber, | a) Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von elektrischer Energie sowie deren Betreiber, |
b) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und | b) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und |
c) Bilanzkreisverantwortliche und | c) Bilanzkreisverantwortliche und |
2. in der Gaswirtschaft insbesondere Daten über | 2. in der Gaswirtschaft insbesondere Daten über |
a) Gasproduktionsanlagen und Speicheranlagen sowie deren Betreiber, | a) Gasproduktionsanlagen und Speicheranlagen sowie deren Betreiber, |
b) Betreiber von Gasversorgungsnetzen, | b) Betreiber von Gasversorgungsnetzen, |
c) Marktgebietsverantwortliche und | c) Marktgebietsverantwortliche und |
d) Bilanzkreisverantwortliche. | d) Bilanzkreisverantwortliche. |
(3) Die Bundesnetzagentur muss bei der Errichtung und bei dem Betrieb des Marktstammdatenregisters | (3) Die Bundesnetzagentur muss bei der Errichtung und bei dem Betrieb des Marktstammdatenregisters |
1. europarechtliche und nationale Regelungen hinsichtlich der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Datensicherheit beachten sowie | 1. europarechtliche und nationale Regelungen hinsichtlich der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Datensicherheit beachten sowie |
2. die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ergreifen, und zwar | 2. die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ergreifen, und zwar |
a) unter Beachtung der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und | a) unter Beachtung der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und |
b) unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. | b) unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. |
(4) [1] Die Bundesnetzagentur muss in einem nach der Rechtsverordnung nach § 111f Nummer 8 Buchstabe c zu bestimmenden Umfang Behörden den Zugang zum Marktstammdatenregister eröffnen, soweit diese Behörden die gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen. [2] Daten, die im Marktstammdatenregister erfasst sind, sollen von Organisationseinheiten in Behörden, die für die Überwachung und den Vollzug energierechtlicher Bestimmungen zuständig sind oder Daten zu energiestatistischen Zwecken benötigen, nicht erneut erhoben werden, soweit | (4) [1] Die Bundesnetzagentur muss in einem nach der Rechtsverordnung nach § 111f Nummer 8 Buchstabe c zu bestimmenden Umfang Behörden den Zugang zum Marktstammdatenregister eröffnen, soweit diese Behörden die gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen. [2] Daten, die im Marktstammdatenregister erfasst sind, sollen von Organisationseinheiten in Behörden, die für die Überwachung und den Vollzug energierechtlicher Bestimmungen zuständig sind oder Daten zu energiestatistischen Zwecken benötigen, nicht erneut erhoben werden, soweit |
1. die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für den Zugriff auf das Marktstammdatenregister gewährleistet sind, | 1. die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für den Zugriff auf das Marktstammdatenregister gewährleistet sind, |
2. nicht zur Umsetzung europäischen Rechts eine eigenständige Datenerhebung erforderlich ist und | 2. nicht zur Umsetzung europäischen Rechts eine eigenständige Datenerhebung erforderlich ist und |
3. die jeweils benötigten Daten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f vollständig und richtig an das Marktstammdatenregister übermittelt worden sind. | 3. die jeweils benötigten Daten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f vollständig und richtig an das Marktstammdatenregister übermittelt worden sind. |
(5) Die Bundesnetzagentur nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 4 sowie nach der Rechtsverordnung nach § 111f nur im öffentlichen Interesse wahr. | (5) Die Bundesnetzagentur nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 4 sowie nach der Rechtsverordnung nach § 111f nur im öffentlichen Interesse wahr. |
(6) [1] Die Bundesnetzagentur berichtet der Bundesregierung erstmals zum 31. Dezember 2022 und danach alle zwei Jahre über den aktuellen Stand und Fortschritt des Marktstammdatenregisters. [2] Im Bericht ist insbesondere darauf einzugehen, wie das Marktstammdatenregister technisch weiterentwickelt wurde, wie die Nutzung des Registers und der registrierten Daten zur Erfüllung von Meldepflichten beigetragen haben, wie durch die Digitalisierung die Prozesse der Energieversorgung vereinfacht wurden und welche organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Verbesserung der öffentlichen Datenverfügbarkeit getroffen wurden. | (6) [1] Die Bundesnetzagentur kann vor dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 111f Netzbetreiber verpflichten, bei ihnen vorhandene Daten nach § 111f Nummer 6 über bereits in Betrieb genommene Anlagen und deren Betreiber zur späteren Speicherung im Markstammdatenregister zu übermitteln. [2] Die Bundesnetzagentur darf hierbei ein bestimmtes Datenformat vorgeben; zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit kann die Bundesnetzagentur ein etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren bestimmen. |
[26. November 2019–1. Januar 2021]
1§ 111e. Marktstammdatenregister.
(1) [1] Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt ein elektronisches Verzeichnis mit energiewirtschaftlichen Daten (Marktstammdatenregister). [2] Das Marktstammdatenregister dient dazu,
- 1. die Verfügbarkeit und Qualität der energiewirtschaftlichen Daten zur Unterstützung des Zwecks und der Ziele nach § 1 für die im Energieversorgungssystem handelnden Personen sowie für die zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verbessern,
- 2. den Aufwand zur Erfüllung energierechtlicher Meldepflichten zu verringern und
- 3. die Transformation des Energieversorgungssystems gegenüber der Öffentlichkeit transparent darzustellen.
(2) Das Marktstammdatenregister umfasst folgende Daten über die Unternehmen und Anlagen der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft:
-
1. in der Elektrizitätswirtschaft insbesondere Daten über
- a) Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von elektrischer Energie sowie deren Betreiber,
- b) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und
- c) Bilanzkreisverantwortliche und
-
2. in der Gaswirtschaft insbesondere Daten über
- a) Gasproduktionsanlagen und Speicheranlagen sowie deren Betreiber,
- b) Betreiber von Gasversorgungsnetzen,
- c) Marktgebietsverantwortliche und
- d) Bilanzkreisverantwortliche.
2(3) Die Bundesnetzagentur muss bei der Errichtung und bei dem Betrieb des Marktstammdatenregisters
- 1. europarechtliche und nationale Regelungen hinsichtlich der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Datensicherheit beachten sowie
-
2. die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ergreifen, und zwar
- a) unter Beachtung der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und
- b) unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
(4) [1] Die Bundesnetzagentur muss in einem nach der Rechtsverordnung nach § 111f Nummer 8 Buchstabe c zu bestimmenden Umfang Behörden den Zugang zum Marktstammdatenregister eröffnen, soweit diese Behörden die gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen. [2] Daten, die im Marktstammdatenregister erfasst sind, sollen von Organisationseinheiten in Behörden, die für die Überwachung und den Vollzug energierechtlicher Bestimmungen zuständig sind oder Daten zu energiestatistischen Zwecken benötigen, nicht erneut erhoben werden, soweit
- 1. die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für den Zugriff auf das Marktstammdatenregister gewährleistet sind,
- 2. nicht zur Umsetzung europäischen Rechts eine eigenständige Datenerhebung erforderlich ist und
- 3. die jeweils benötigten Daten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f vollständig und richtig an das Marktstammdatenregister übermittelt worden sind.
(5) Die Bundesnetzagentur nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 4 sowie nach der Rechtsverordnung nach § 111f nur im öffentlichen Interesse wahr.
(6) [1] Die Bundesnetzagentur kann vor dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 111f Netzbetreiber verpflichten, bei ihnen vorhandene Daten nach § 111f Nummer 6 über bereits in Betrieb genommene Anlagen und deren Betreiber zur späteren Speicherung im Markstammdatenregister zu übermitteln. [2] Die Bundesnetzagentur darf hierbei ein bestimmtes Datenformat vorgeben; zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit kann die Bundesnetzagentur ein etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren bestimmen.
- Anmerkungen:
- 1. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 28, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
- 2. 26. November 2019: Artt. 89 Nr. 6, 155 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 20. November 2019.