§ 117b EnWG. Verwaltungsvorschriften
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
    [5. August 2011]
    1§ 117b. Verwaltungsvorschriften. Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Verfahren nach den §§ 43 bis 43d sowie 43f und 43g, insbesondere über
        
- 1. die Vorbereitung des Verfahrens,
 - 2. den behördlichen Dialog mit dem Vorhabenträger und der Öffentlichkeit,
 - 3. die Festlegung des Prüfungsrahmens,
 - 4. den Inhalt und die Form der Planunterlagen,
 - 5. die Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Zügigkeit der Verfahrensabläufe und der vorzunehmenden Prüfungen,
 - 6. die Durchführung des Anhörungsverfahrens,
 - 7. die Einbeziehung der Umweltverträglichkeitsprüfung in das Verfahren,
 - 8. die Beteiligung anderer Behörden und
 - 9. die Bekanntgabe der Entscheidung.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 5. August 2011: Artt. 2 Nr. 9, 7 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 28. Juli 2011.