§ 118b EnWG. Befristete Sonderregelungen für Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung bei Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[4. März 2021–27. Juli 2021]
1§ 118b. Übergangsregelung zur Genehmigung von Batteriespeicheranlagen im Eigentum eines Betreibers von Übertragungsnetzen, Festlegungskompetenz.
(1) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes darf abweichend von Teil 2 Abschnitt 3 ausnahmsweise Eigentümer von Batteriespeicheranlagen sein oder Batteriespeicheranlagen errichten oder betreiben, wenn er dies bei der Regulierungsbehörde beantragt hat und diese ihre Genehmigung erteilt hat.
(2) [1] Die Regulierungsbehörde erteilt ihre Genehmigung, wenn
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1. der Übertragungsnetzbetreiber nachgewiesen hat, dass die Batteriespeicheranlage
- a) notwendig ist, damit er seinen Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise nachkommen kann,
- b) neben der bestimmungsgemäßen Nutzung nach Buchstabe a nicht verwendet wird, um Leistung oder Arbeit ganz oder teilweise auf den Strommärkten zu kaufen oder zu verkaufen,
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2. der Übertragungsnetzbetreiber ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren nach § 118a durchgeführt und abgeschlossen hat, dessen Bedingungen die Regulierungsbehörde im Hinblick auf das technische Einsatzkonzept der Batteriespeicheranlage geprüft hat, und
- a) der Übertragungsnetzbetreiber den Zuschlag nach § 118a Absatz 1 zur Errichtung und zum Betrieb der Batteriespeicheranlage nicht an einen Dritten erteilt hat oder
- b) sich nach Erteilung des Zuschlags an einen Dritten herausgestellt hat, dass dieser die mit der Batteriespeicheranlage angebotene Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringen kann,
- 3. die Batteriespeicheranlage ausschließlich der reaktiven unmittelbaren Wiederherstellung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs durch netzbezogene Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 dient, wobei die Wiederherstellungsmaßnahme unmittelbar nach Eintritt der Störung beginnt und endet, sobald das Problem durch Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 behoben werden kann.
(3) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, im Wege einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben in Bezug auf die nähere Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens nach Absatz 2 zu machen.
- Anmerkungen:
- 1. 4. März 2021: Artt. 2 Nr. 9, 5 des Gesetzes vom 25. Februar 2021.