§ 11c EnWG. Überragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[16. Mai 2024] | [29. März 2023] |
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§ 11c. Überragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie | § 11c. Überragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie |
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. | Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. |
[29. März 2023–16. Mai 2024]
1§ 11c. Überragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie. Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.
- Anmerkungen:
- 1. 29. März 2023: Artt. 9 Nr. 2, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. März 2023.