§ 24a EnWG. Bundeszuschüsse; Festlegungskompetenz
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[29. Dezember 2023]
1§ 24a. 2Bundeszuschüsse; Festlegungskompetenz. 3[1] Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte für ein nachfolgendes Kalenderjahr rechnerisch einen Bundeszuschuss von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen, sofern
- 1. das Haushaltsgesetz für das laufende Kalenderjahr eine Verpflichtungsermächtigung zum Zweck der Absenkung der Übertragungsnetzentgelte im nachfolgenden Kalenderjahr enthält oder
- 2. das Haushaltsgesetz für das nachfolgende Kalenderjahr Haushaltsansätze zur Absenkung der Übertragungsnetzentgelte enthält.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Dezember 2023: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. b, Buchst. c Doppelbuchst. aa, 15 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
- 2. 29. Dezember 2023: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. a, 15 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
- 3. 29. Dezember 2023: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 15 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.