§ 27 EnWG. Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen; Verordnungsermächtigung
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[23. Dezember 2025]
1§ 27. 2Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen; Verordnungsermächtigung.
3(1) [1] Betreiber von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen haben anderen Unternehmen das vorgelagerte Rohrleitungsnetz für Durchleitungen zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die angemessen und nicht ungünstiger sind, als sie von ihnen in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. [2] Dies gilt nicht, soweit der Betreiber nachweist, dass ihm die Durchleitung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. [3] Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. 4[4] Die Verweigerung des Netzzugangs nach Satz 2 ist nur zulässig, wenn einer der in Artikel 32 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe a bis d der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 genannten Gründe vorliegt. [5] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bedingungen des Zugangs zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und die Methoden zur Berechnung der Entgelte für den Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 festzulegen.
- Anmerkungen:
- 1. 13. Juli 2005: Artt. 1, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005.
- 2. 23. Dezember 2025: Artt. 1 Nr. 43 Buchst. a, 29 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025.
- 3. 12. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019.
- 4. 23. Dezember 2025: Artt. 1 Nr. 43 Buchst. b, 29 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025.
- 5. 23. Dezember 2025: Artt. 1 Nr. 43 Buchst. c, 29 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025.