§ 28c EnWG. Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[12. Dezember 2019]
1§ 28c. Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten. [1] Betreiber von Fernleitungsnetzen können technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen mit Fernleitungsnetzbetreibern in Drittstaaten abschließen, sofern diese deutschem oder europäischem Recht nicht widersprechen. [2] Bestehende und neu abgeschlossene Vereinbarungen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Anmerkungen:
1. 12. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 7, 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019.

Umfeld von § 28c EnWG

§ 28b EnWG. Bestandsleitungen zwischen Deutschland und einem Drittstaat

§ 28c EnWG. Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten

§ 28d EnWG. Anwendungsbereich