§ 35a EnWG. Allgemeines
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
| [12. Juli 2022] | [30. April 2022] | 
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| § 35a. Allgemeines | § 35a. Allgemeines | 
| (1) [1] Der Marktgebietsverantwortliche wirkt im Rahmen der Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit und kann in diesem Rahmen nach Maßgabe der §§ 35b bis 35d angemessene Maßnahmen ergreifen. [2] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erteilt die Zustimmung im angemessenen Umfang. | (1) [1] Der Marktgebietsverantwortliche wirkt im Rahmen der Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit und kann in diesem Rahmen nach Maßgabe der §§ 35b bis 35d angemessene Maßnahmen ergreifen. [2] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erteilt die Zustimmung im angemessenen Umfang. | 
| (2) [1] Die Vorschriften dieses Teils sind nur für Gasspeicheranlagen anzuwenden, die mindestens einen Anschlusspunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben. [2] Die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG Anlagen sind von den Vorschriften dieses Teils ausgenommen. | (2) [1] Die Vorschriften dieses Teils sind nur für Gasspeicheranlagen anzuwenden, die in Deutschland gelegen sind und mindestens einen Anschlusspunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben. [2] Die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG Anlagen sind von den Vorschriften dieses Teils ausgenommen. | 
    [30. April 2022–12. Juli 2022]
    1§ 35a. Allgemeines. 
        
            (1) [1] Der Marktgebietsverantwortliche wirkt im Rahmen der Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit und kann in diesem Rahmen nach Maßgabe der §§ 35b bis 35d angemessene Maßnahmen ergreifen. [2] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erteilt die Zustimmung im angemessenen Umfang.
        
        
            (2) [1] Die Vorschriften dieses Teils sind nur für Gasspeicheranlagen anzuwenden, die in Deutschland gelegen sind und mindestens einen Anschlusspunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben. [2] Die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG Anlagen sind von den Vorschriften dieses Teils ausgenommen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 30. April 2022: Artt. 1 Nr. 3, 3 des Gesetzes vom 26. April 2022.