§ 43 EnWG. Erfordernis der Planfeststellung
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[13. Juli 2005–17. Dezember 2006]
1§ 43. Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen.
(1) [1] Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von
- 1. Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr, und
- 2. Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter
(2) Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen.
(3) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung.
- Anmerkungen:
- 1. 13. Juli 2005: Artt. 1, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005.