§ 43 EnWG. Erfordernis der Planfeststellung

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[13. Juli 2005–17. Dezember 2006]
1§ 43. Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen.
(1) [1] Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von
  • 1. Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr, und
  • 2. Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter
bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, soweit dafür nach demGesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
[2] Andernfalls bedürfen sie der Plangenehmigung. [3] Die Plangenehmigung entfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. [4] Bei der Planfeststellung und der Plangenehmigung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. [5] Das Vorhaben muss insbesondere den Zielen des § 1 entsprechen. [6] Für das Verfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen.
(3) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung.
Anmerkungen:
1. 13. Juli 2005: Artt. 1, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005.

Umfeld von § 43 EnWG

§ 42b EnWG. Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

§ 43 EnWG. Erfordernis der Planfeststellung

§ 43a EnWG. Anhörungsverfahren