§ 43h EnWG. Ausbau des Hochspannungsnetzes

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[17. Mai 2019]
1§ 43h. Ausbau des Hochspannungsnetzes. [1] Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger sind als Erdkabel auszuführen, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten und naturschutzfachliche Belange nicht entgegenstehen; die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann auf Antrag des Vorhabenträgers die Errichtung als Freileitung zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. 2[2] Soll der Neubau einer Hochspannungsleitung weit überwiegend in oder unmittelbar neben einer Bestandstrasse durchgeführt werden, handelt es sich nicht um eine neue Trasse im Sinne des Satzes 1.
Anmerkungen:
1. 5. August 2011: Artt. 2 Nr. 6, 7 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 28. Juli 2011.
2. 17. Mai 2019: Artt. 1 Nr. 24, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019.

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