§ 43j EnWG. Leerrohre für Hochspannungsleitungen
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[17. Mai 2019]
1§ 43j. Leerrohre für Hochspannungsleitungen. [1] Bei Vorhaben im Sinne von § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 können Leerrohre nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in ein Planfeststellungsverfahren einbezogen werden, wenn
- 1. die Leerrohre im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels verlegt werden und
- 2. die zuständige Behörde anhand der Umstände des Einzelfalls davon ausgehen kann, dass die Leerrohre innerhalb von 15 Jahren nach der Planfeststellung zur Durchführung einer Stromleitung im Sinne von § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer2bis4oderAbsatz2Satz1Nummer2bis4 genutzt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 17. Mai 2019: Artt. 1 Nr. 26, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019.