§ 45 EnWG. Enteignung

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[29. Dezember 2023]
1§ 45. Enteignung.
(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung
  • 21. eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist,
  • 32. einer nachträglichen grundstücksrechtlichen Sicherung von Anlagen im Sinne des § 43 Absatz 1 und 2, die vor dem 28. Juli 2001 angezeigt, errichtet oder betrieben wurden, mittels dinglicher Rechte oder
  • 43. eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung
erforderlich ist.
5(1a) Soweit im Anwendungsbereich des § 49c Absatz 5 eine einvernehmliche Regelung zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber oder dem betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen und dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten über eine Beschränkung oder Übertragung der in Absatz 1 genannten Rechte innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht zustande kommt, können, sofern dies erforderlich ist, um auch unter den durch die §§ 49a und 49b geschaffenen technischen Rahmenbedingungen einen sicheren Betrieb der betroffenen technischen Infrastrukturen zu gewährleisten, das Grundeigentum oder Rechte an diesem im Wege der Enteignung beschränkt oder dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten entzogen werden.
(2) 6[1] Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 nicht; der festgestellte oder genehmigte Plan oder, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, auch der Bestandsplan nach den aktuell gültigen technischen Regeln ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. [2] Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. 7[3] Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und des Absatzes 1a stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest. 8[4] In den Fällen des Absatzes 1a bedarf es weder einer Planfeststellung noch einer Plangenehmigung. 9[5] Der Inhalt der Leitungs- und Anlagenrechte wird durch entsprechende Anwendung des § 4 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) bestimmt.
(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.
Anmerkungen:
1. 17. Dezember 2006: Artt. 7 Nr. 6, 15 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006.
2. 29. Dezember 2023: Artt. 1 Nr. 50 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 15 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
3. 29. Dezember 2023: Artt. 1 Nr. 50 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 15 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
4. 29. Dezember 2023: Artt. 1 Nr. 50 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 15 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
5. 29. Dezember 2023: Artt. 1 Nr. 50 Buchst. b, 15 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
6. 29. Dezember 2023: Artt. 1 Nr. 50 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 15 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
7. 29. Dezember 2023: Artt. 1 Nr. 50 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 15 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
8. 29. Dezember 2023: Artt. 1 Nr. 50 Buchst. c Doppelbuchst. cc, 15 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
9. 29. Dezember 2023: Artt. 1 Nr. 50 Buchst. c Doppelbuchst. cc, 15 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.