§ 4c EnWG. Pflichten der Transportnetzbetreiber

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[8. September 2015]
1§ 4c. Pflichten der Transportnetzbetreiber. 2[1] Die Transportnetzbetreiber haben die Regulierungsbehörde unverzüglich über alle geplanten Transaktionen und Maßnahmen sowie sonstige Umstände zu unterrichten, die eine Neubewertung der Zertifizierungsvoraussetzungen nach den §§ 4a und 4b erforderlich machen können. [2] Sie haben die Regulierungsbehörde insbesondere über Umstände zu unterrichten, in deren Folge eine oder mehrere Personen aus einem oder mehreren Drittstaaten allein oder gemeinsam die Kontrolle über den Transportnetzbetreiber erhalten. 3[3] Die Regulierungsbehörde hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Europäische Kommission unverzüglich über Umstände nach Satz 2 zu informieren. 4[4] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann bei Vorliegen von Umständen nach Satz 2 seine Bewertung nach § 4b Absatz 1 widerrufen.
Anmerkungen:
1. 4. August 2011: Artt. 1 Nr. 4, 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2011.
2. 1. April 2012: Artt. 3 Nr. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2012.
3. 8. September 2015: Artt. 311 Nr. 2, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.
4. 8. September 2015: Artt. 311 Nr. 2, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.