§ 57a EnWG. Überprüfungsverfahren

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[27. Juli 2021]
1§ 57a. Überprüfungsverfahren.
2(1) Die Bundesnetzagentur kann die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von einer anderen nationalen Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/944, der Richtlinie 2009/73/EG, der Verordnung (EU) 2019/943, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder den nach diesen Vorschriften erlassenen Leitlinien steht.
3(2) Die Bundesnetzagentur kann der Europäischen Kommission jede Entscheidung einer Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates mit Belang für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die fragliche Entscheidung ergangen ist, zur Prüfung vorlegen, wenn die Bundesnetzagentur der Auffassung ist, dass die Entscheidung der anderen Regulierungsbehörde nicht mit den gemäß der Richtlinie 2009/73/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erlassenen Leitlinien oder mit den gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 oder Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen Netzkodizes und Leitlinien in Einklang steht.
4(3) [1] Die Bundesnetzagentur ist befugt, eine eigene Entscheidung nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um einer Stellungnahme der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu genügen nach
  • 1. Artikel 63 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944,
  • 2. Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG oder
  • 3. Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/942.
[2] Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
5(4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede eigene Entscheidung auf das Verlangen der Europäischen Kommission nach Artikel 63 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/944 oder Artikel 43 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie 2009/73/EG nachträglich zu ändern oder aufzuheben.
(5) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 4. August 2011: Artt. 1 Nr. 49, 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2011.
2. 27. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 51, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021.
3. 27. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 51, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021.
4. 27. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 51, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021.
5. 27. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 51, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021.