§ 94 EnWG. Zwangsgeld
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[29. Dezember 2023] | [27. Juli 2021] |
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§ 94. Zwangsgeld | § 94. Zwangsgeld |
[1] Die Regulierungsbehörde kann ihre Anordnungen und auf Grundlage der in § 56 Absatz 1 genannten Rechtsakte getroffenen Entscheidungen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. [2] Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden. [3] Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1.000 Euro und höchstens zehn Millionen Euro. | [1] Die Regulierungsbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. [2] Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden. [3] Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1.000 Euro und höchstens zehn Millionen Euro. |
[27. Juli 2021–29. Dezember 2023]
1§ 94. Zwangsgeld. [1] Die Regulierungsbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. 2[2] Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden. 3[3] Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1.000 Euro und höchstens zehn Millionen Euro.
- Anmerkungen:
- 1. 13. Juli 2005: Artt. 1, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005.
- 2. 27. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 58, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021.
- 3. 27. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 58, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021.