§ 33 ErbbauRG

Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG) vom 15. Januar 1919
[25. April 2006]
1§ 33.
(1) [1] Beim Heimfall des Erbbaurechts bleiben die Hypotheken, Grund- und Rentenschulden und Reallasten bestehen, soweit sie nicht dem Erbbauberechtigten selbst zustehen. 2[2] Dasselbe gilt für die Vormerkung eines gesetzlichen Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek. [3] Andere auf dem Erbbaurechte lastende Rechte erlöschen.
(2) [1] Haftet bei einer Hypothek, die bestehen bleibt, der Erbbauberechtigte zugleich persönlich, so übernimmt der Grundstückseigentümer die Schuld in Höhe der Hypothek. [2] Die Vorschriften des § 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. [3] Das gleiche gilt, wenn bei einer bestehenbleibenden Grundschuld oder bei Rückständen aus Rentenschulden oder Reallasten der Erbbauberechtigte zugleich persönlich haftet.
(3) Die Forderungen, die der Grundstückseigentümer nach Abs. 2 übernimmt, werden auf die Vergütung (§ 32) angerechnet.
Anmerkungen:
1. 22. Januar 1919: § 35 der Verordnung vom 15. Januar 1919, Artt. 25, 80 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007.
2. 25. April 2006: Artt. 138 Nr. 3, 210 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. April 2006.

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