§ 102 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[23. Dezember 2001]
1§ 102. [1] Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. [2] Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.
Anmerkungen:
1. 23. Dezember 2001: Artt. 11, 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001.

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