§ 113 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1981][1. Januar 1966]
§ 113 § 113
(1) Für Beschlüsse gelten § 96 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 105 Abs. 2 Nr. 6, §§ 107 bis 109 sinngemäß. (1) Für Beschlüsse gelten § 96 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 105 Abs. 2 Nr. 6, §§ 107 bis 109 sinngemäß.
(2) [1] Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. [2] Beschlüsse über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3) sind stets zu begründen. (2) [1] Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. [2] Beschlüsse über Verweigerung des Armenrechts (§ 142) und Beschlüsse über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3) sind stets zu begründen.
[1. Januar 1966–1. Januar 1981]
1§ 113.
(1) Für Beschlüsse gelten § 96 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 105 Abs. 2 Nr. 6, §§ 107 bis 109 sinngemäß.
(2) [1] Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. [2] Beschlüsse über Verweigerung des Armenrechts (§ 142) und Beschlüsse über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3) sind stets zu begründen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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